Projektauswahlkriterien

Die Kriterien zur Auswahl von Projekten im Rahmen des Interreg VI-Programms wurden am 28. September 2022 durch den Begleitausschuss beschlossen.

Eine vollständige Auflistung der Projektauswahlkriterien einschließlich der Fördertatbestände auf der Ebene der spezifischen Ziele des Kooperationsprogramms finden Sie hier.

Die Allgemeinen Projektauswahlkriterien lauten wie folgt: 

 

1. Fördertatbestand

Ein Projekt kann nur dann gefördert werden, wenn es mit dem Kooperationsprogramm „Interreg VI Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein“ in Einklang steht und einen echten Beitrag zur Verwirklichung eines der spezifischen Ziele und den dazugehörigen Output- und Ergebnisindikatoren leistet und sich auf eine der dort erwähnten Maßnahmenarten bezieht. Des Weiteren muss es in den Geltungsbereich des EFRE-Fonds fallen und einer Art der Intervention zugeordnet werden (= Fördertatbestand).


2. Durchführung der Projekte

Die Durchführung der Projekte darf frühestens am 01.01.2021 begonnen haben und muss spätestens bis zum 30.06.2029 beendet sein. Vorhaben müssen dem geltenden Recht entsprechen. Dies gilt auch für solche Vorhaben, die bereits vor der Einreichung des Antrages auf Förderung angelaufen sind.


3. Mindestbetrag Gesamtkosten

Angesichts des administrativen Aufwands sowohl für die Projektträger als auch für die programmdurchführenden Stellen ist ein Projekt nur dann förderfähig, wenn die Gesamtprojektkosten mindestens 50.000 Euro betragen.


4. Infrastrukturprojekte

Infrastrukturprojekte von Projektpartnern mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat sind nur förderbar, wenn sie einen ausreichenden Grad der Baureife erlangt haben. Ein ausreichender Grad der Baureife liegt vor, wenn die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen, sodass unmittelbar mit dem Bau begonnen werden kann. 
Infrastrukturprojekte von Projektpartnern mit Sitz in der Schweiz können nur über Drittmittel
finanziert werden, es sei denn es handelt sich um
 
  • die Planung von Infrastrukturen, die eine grenzüberschreitende Abstimmung notwendig macht oder
  • ein Projekt, das nicht primär den Bau einer Infrastruktur zum Ziel hat und für dessen Realisierung kleinere bauliche Maßnahmen notwendig sind.

Bei Investitionen in Infrastrukturen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren muss eine Bewertung der erwarteten Auswirkungen des Klimawandels durchgeführt werden.


5. Qualität der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts

Entsprechend der Maßgabe von Art. 23 VO (EU) Nr. 2021/1059 für die Auswahl eines Projektes sind im Hinblick auf die Zusammenarbeit zwischen Projektpartnern folgende Kriterien einzuhalten:

  • Begünstigte aus mindestens zwei Teilnehmerländern, von denen mindestens einer ein EU-Mitgliedstaat ist, müssen im Rahmen ihres Projekts in jedem Fall auf folgende Arten zusammenarbeiten:

    a) gemeinsame Entwicklung (z.B. regelmäßige Treffen zur Projektentwicklung; institutionalisierte, längerfristige Kontakte; gemeinsame Projekterarbeitung und/oder Zeitplanung) und
    b) gemeinsame Durchführung (z.B. abgestimmte Inhalte, Zeitpläne und Orte; keine Doppelgleisigkeiten; gemeinsame Betreibergesellschaft; gemischtes Gutachter- /Expertenteam; gemeinsame Studien; gemeinsames Management, Teilverantwortlichkeiten der Projektpartner; jeder Projektpartner übernimmt mindestens einen Aufgabenteil).

  • Darüber hinaus muss das Projekt über eine gemeinsame personelle Ausstattung und/oder eine gemeinsame Finanzierung verfügen:
    a) gemeinsame personelle Ausstattung (z.B. alle Projektpartner setzen ihr Personal zur Erfüllung ihres jeweiligen Aufgabenbereichs ein, um gemeinsam das Projektziel u.a. durch regelmäßigen Informationsaustausch zu erreichen; Projektpartner stellen extra Personal ein und finanzieren es gemeinsam) und/oder b) gemeinsame Finanzierung (z.B. alle Partner beteiligen sich an der Finanzierung des Projektes). Eine gemeinsame Finanzierung liegt auch dann vor, wenn eine grenz- übergreifende Einrichtung, die anhand eines gemeinsam festgelegten Finanzierungsschlüssels getragen wird, als alleiniger Finanzier des Projekts auftritt.


6. Antragsberechtigung/Federführender Partner

Folgende Rechtspersönlichkeiten können sich um eine Förderung bewerben:

  • Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie deren Zusammenschlüsse
  • Grenzüberschreitende juristische Personen, insbesondere Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) als alleiniger Partner, sofern ihre bzw. seine Mitglieder Partner aus mindestens zwei der teilnehmenden Länder umfassen
  • Einzelpersonen

Gibt es zwei oder mehr Partner, müssen die Partner zusammen einen von ihnen als federführenden Partner (Lead-Partner). Projektpartner aus dem Fürstentum Liechtenstein können nicht die Rolle des Lead-Partners übernehmen.


7. Politische Neutralität

Das Interreg-Programm ist der politischen Neutralität verpflichtet, weswegen insbesondere Projekte politischer Parteien oder ihnen nahestehender Organisationen nicht gefördert werden.


8. Übereinstimmung des Projekts mit öffentlichen Interessen

Gefördert werden nur Projekte, die im öffentlichen Interesse der am Programm beteiligten Länder und Kantone sind. Länderspezifische oder kantonale Strategien bzw.
Konzepte sollten daher im Projekt Berücksichtigung finden.

9. Wirkung des Projekts muss im Programmgebiet zum Tragen kommen

a. Grundsatz:

Die Wirkung des Projekts muss im Programmgebiet zum Tragen kommen. Dies ist der Fall, wenn sich an einem Projekt Partner aus mindestens zwei Teilnehmerländern des Programmgebiets beteiligen, wovon mindestens ein Projektpartner seinen Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat haben muss.


b. Ausnahmen:

aa) Projekte können auch in einem einzigen Land durchgeführt werden, sofern Auswirkungen auf und Nutzen für das Programmgebiet dargelegt sind (Art. 23 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2021/1059).


bb) In begründeten Einzelfällen können mit ausdrücklicher Genehmigung der Verwaltungsbehörde das gesamte Projekt oder Teile davon außerhalb des Programmgebiets innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union durchgeführt werden. Sind an dem Vorhaben ein oder mehrere Partner beteiligt, die sich im Hoheitsgebiet eines Landes befinden, das nicht im Begleitausschuss vertreten ist, macht die Verwaltungsbehörde ihre ausdrückliche Genehmigung davon abhängig, dass (Art. 22 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2021/1059):

(1) sich das betreffende Land schriftlich damit einverstanden erklärt, jegliche diesen Partnern zu Unrecht gezahlten Beträge gemäß Art. 52 Abs. 2 VO (EU) Nr. 2021/1059 zu erstatten, oder


(2) die Stelle, die das Vorhaben durchführt, bei einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut eine Garantie für den entsprechenden Betrag der gewährten Interreg-Mittel einholt.

 

10. Wirkung auf die grenzüberschreitende Integration

Es werden nur Projekte gefördert, von denen eine positive Wirkung auf eine bessere, grenzübergreifende Integration im Programmgebiet ausgeht.

 

11. Angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis

Gefördert werden nur Projekte, wenn deren Kosten plausibel und angemessen sind und den Grundsätzen des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns entsprechen.

 

12. Finanzielle und operationelle Leistungsfähigkeit der Projektträger

Es werden nur Projekte gefördert, die die Finanzierung der Ausgaben durch die Vorlage von Finanzierungsbestätigungen nachweisen.
Unternehmen in Schwierigkeiten werden nicht gefördert. Um Betriebs- und Instandhaltungskosten von Vorhaben mit Infrastrukturinvestitionen abzudecken und damit die finanzielle Tragfähigkeit gewährleistet ist, müssen die Begünstigten über die notwendigen finanziellen Mittel und Mechanismen verfügen.
Es werden nur Projekte gefördert, bei denen die Projektträger über eine angemessene operationelle Leistungsfähigkeit zur Projektumsetzung verfügen.
Im Einzelfall kann zur Abdeckung etwaiger Rückforderungsrisiken eine geeignete Versicherung oder Garantie von einer Bank oder anderen Finanzierungseinrichtung gefordert werden.

 

13. Individualität

Zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten können Projekte auch abgelehnt werden, wenn im Programm oder Programmgebiet bereits vergleichbare oder ähnliche Projekte gefördert wurden bzw. werden oder zur Förderung konkret anstehen.

 

14. Innovationsgehalt der Projekte

Der Innovationsgehalt des Projekts muss nachvollziehbar sein, insbesondere muss das Projekt eine grenzüberschreitende Wirkung im Programmgebiet entfalten.


15. Auswirkungen des Projekts auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie Gleichstellung der Geschlechter

Projekte, die negative Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter oder die Chancengleichheit haben oder zu irgendeiner Diskriminierung von Menschen aufgrund des Alters, des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Nationalität, der sexuellen Ausrichtung, der Religion, der politischen Überzeugung oder einer geistigen oder körperlichen Behinderung führen, werden nicht gefördert.


16. Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt

Projekte, von denen in einer Gesamtschau überwiegend negative Umweltwirkungen ausgehen, werden nicht gefördert. Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen berücksichtigt werden.
Projekte, die in den Geltungsbereich der UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) fallen, müssen eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder ein Screening-Verfahren auf Grundlage der Anforderungen der UVP-Richtlinie
durchführen und die Bewertung alternativer Lösungen gebührend berücksichtigen.


17. Nachhaltigkeit des Projekts

Projekte sollen einen nachweisbaren positiven Beitrag zur Umsetzung von Zielen und / oder Inhalten der nachhaltigen Entwicklung verfolgen, die in den Herkunftsgebieten der Projektpartner im Rahmen bestehender nationaler bzw. regionaler Strategien und Leitlinien gelten. Projekte mit einer negativen Gesamtbeurteilung sind nicht förderfähig.
 

18. Vertragsverletzungsverfahren

Projekte, die unmittelbar von einer begründeten Stellungnahme der Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens (Art. 258 AEUV) betroffen sind, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Vorhaben gefährdet, werden nicht gefördert.

 

Downloads:

Auswahlkriterien Interreg VI ABH