Finanzdatenmeldung
Gem. Artikel 32 ETZ-VO (Artikel 42 DVO) übermittelt die Verwaltungsbehörde regelmäßig der Kommission elektronisch kumulative Daten insbesondere die Anzahl der ausgewählten Vorhaben, ihre förderfähigen Gesamtkosten sowie die Werte der Output- und Ergebnisindikatoren. Die übermittelten Daten werden auf der programmeigenen Website (hier) veröffentlicht.
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Gem. Artikel 32 ETZ-VO (Artikel 42 DVO) übermittelt die Verwaltungsbehörde regelmäßig der Kommission elektronisch kumulative Daten insbesondere die Anzahl der ausgewählten Vorhaben, ihre förderfähigen Gesamtkosten sowie die Werte der Output- und Ergebnisindikatoren. Die übermittelten Daten werden auf der programmeigenen Website (hier) veröffentlicht.